Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

Zusammenfassung


8. Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken.

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Auszug


Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925 und in London am 2. Juni 1934.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in London am 2. Juni 1934

revidierten Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, welches also lautet:

Die Unterzeichneten haben auf Grund ordnungsmäßiger Vollmachten ihrer Regierungen im gemeinschaftlichen Einverständnis die folgende Vertragsfassung festgestellt, die an die Stelle des am 2. Juni 1911 zu Washington und am 6. November 1925 im Haag revidierten Madrider Abkommens vom 14. April 1891 treten soll.

Artikel 1.

(1) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich den Schutz ihrer im Ursprungslande registrierten Fabriks- oder Handelsmarken in allen übrigen vertragschließenden Ländern dadurch sichern, daß sie die Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem Internationalen Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern hinterlegen.

(2) Maßgebend für den Begriff des Ursprungslandes ist die diesbezügliche Bestimmung des Artikels 6 des Hauptvertrages zum Schutze des gewerblichen Eig...

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