Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. August 1982, mit der die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe geändert werden; Festsetzung von Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Zusammenfassung


518. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe; Festsetzung von Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. August 1982, mit der die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe geändert werden; Festsetzung von Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

ARTIKEL I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975, 142/1980 und 365/1982, insbesondere dessen §§ 6, 62 Abs. 3 und 76 Abs. 2,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 154, mit welcher die Lehrpläne für die Haushaltungsschule,

die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 56/1966, 244/1966, 177/1969,

345/1972 und 359/1979 wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule)

hat im Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt

„Pflichtgegenstände" der Klammerausdruck in der mit dem Wort „Leibesübungen" beginnenden Zeile zu lauten: „(IV a)".

2. In der Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule)

a) Abschnitt I (Stundentafel)

aa) ist im Unterabschnitt „Pflichtgegenstände"

in den mit den Worten „Stenotypie und Textverarbeitung" beginnenden Zeilen die Zahl „IV" durch „IV b"

zu ersetzen,

bb) hat im Unterabschnitt „Pflichtgegenstände"

in der mit dem Wort „Leibesübungen"

beginnenden Zeile der Klammerausdruck zu lauten: „(IVa)",

cc) hat im Unterabschnitt „Freigegenstände"

die mit dem Wort „Leibesübungen"

beginnende Zeile zu entfallen,

dd) ist im Unterabschnitt „Unverbindliche

Übungen" vor „Aktuelle Fachgebiete"

folgende Zeile einzufügen:

„Leibesübungen ... 2 Z 4 (IV a)";

b) ist im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Pflichtgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) der den Freigegenstand „Leibesübungen" betreffende Wortlaut im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

zu streichen und in den Unterabschnitt C (unverbindliche Übungen) vor der unverbindlichen Übung „Aktuelle Fachgebiete"

einzufügen.

3. An die Stelle der bisherigen Anlage C (Lehrplan der Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe)

tritt die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage C.

4. In der Anlage D (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe)

a) hat der Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten:

 

b) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

aa) hat der Pflichtgegenstand „Deutsch" zu lauten:

„DEUTSCH Bildungs- und Lehraufgabe:

Erziehung zur sprachlichen Gestaltungsfähigkeit und zu klarem Denken, Sprechen und Schreiben.

Pflege des Sprachgefühls. Entwicklung der Fähigkeit zu kritischer Sprachbetrachtung.

Befähigung, sachliche ...

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