Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 162/2009, 27. Mai 2009Verordnung (V) › BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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Zusammenfassung


Schiffstechnikverordnung

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

162. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung) Auf Grund der §§ 19 Abs. 2, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Abs. 6 bis 8 und 113 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 17/2009, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

2. Teil

Zulassung

§ 4 Zulassungsurkunden

§ 5 Antrag

§ 6 Gültigkeit der Zulassung

§ 7 Änderungen

§ 8 Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 9 Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

3. Teil

Amtliches Kennzeichen

§ 10 Kennzeichenzuweisung

§ 11 Einheitliche europäische Schiffsnummer

§ 12 Nationales amtliches Kennzeichen

§ 13 Anbringung des amtlichen Kennzeichens

§ 14 Probekennzeichen

4. Teil

Fahrtauglichkeit - Überprüfung

§ 15 Fahrtauglichkeit

§ 16 Nachsicht - Gleichwertigkeit und Abweichungen

§ 17 Zweck der Überprüfung

§ 18 Arten der Überprüfung

§ 19 Überprüfung durch die Behörde

§ 20 Erstüberprüfung

§ 21 Wiederkehrende Überprüfung

§ 22 Sonderüberprüfung

§ 23 Überprüfung von Amts wegen

§ 24 Freiwillige Überprüfung

§ 25 Zusätzliche Überprüfung

§ 26 Überprüfungskommission

§ 27 Antrag auf Überprüfung

§ 28 Stellung zur Überprüfung

§ 29 Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

§ 30 Kosten der Überprüfung

§ 31 Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 32 Durchführungsbestimmungen für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung

5. Teil

Schlussbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten

§ 34 Übergangsbestimmungen

Anlagen

Anlage 1 Fahrtbereiche

Anlage 2 Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1) Anhang I Sicherheitszeichen

Anhang II Durchführungsvorschriften für die Fahrtauglichkeitsüberprüfung

Anhang III Schema der Einheitlichen europäischen Schiffsnummer

Anhang IV Für die Identifikation eines Fahrzeuges notwendige Daten

Anhang V Motorparameterprotokoll

Anhang VI Muster für Prüfbefunde

Anhang VII Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen und Wendeanzeiger

Anlage 3 Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 1 Abs. 2 Z 2) Anlage 4 Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m und für Waterbikes

Anlage 5 Muster der Zulassungsurkunden

Anlage 6 Muster des Zulassungsantrags

Anlage 7 Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.

(4) Für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau gelten nur die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.

(2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 31 sowie der Anlagen 2, 3 und 4.

(3) Die Bestimmungen der §§ 15 und 23 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

(1) Internationaler Teil (Richtlinie 2006/87/EG) Fahrzeugarten

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