Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung des Faktors zur Erhöhung der Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Erlangung der Anspruchs- bzw. Leistungswirksamkeit von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Risikozuschlagsverordnung 1996)

Zusammenfassung


369. Verordnung: Risikozuschlagsverordnung 1996

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung des Faktors zur Erhöhung der Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Erlangung der Anspruchs- bzw. Leistungswirksamkeit von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (Risikozuschlagsverordnung 1996)

Auf Grund 1. des § 227 Abs. 3 in Verbindung mit § 227 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr...

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