Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Zusammenfassung


92. Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik Österreich

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Auszug


Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

  1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages: Fakultativprotokoll zum Übereinkommen  

über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten  

samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.  

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Fakultativprotokoll dadurch kundzumachen, dass es in arabischer,

chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.  

 

 

 

    

(Übersetzung)  

  

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS –  

ERMUTIGT durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des  

Kindes Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den  

Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken,  

ERNEUT bekräftigend, dass die Rechte des Kindes eines besonderen Schutzes bedürfen, und dazu  

aufrufend, die Situation der Kinder ohne jeden Unterschied stetig zu verbessern und ihre Entwicklung  

und Erziehung in Frieden und Sicherheit zu ermöglichen,  

BEUNRUHIGT über die schädlichen und weitreichenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf  

Kinder und über die langfristigen Folgen, die diese auf die Erhaltung des Friedens sowie auf die dauerhafte Sicherheit und Entwicklung haben,  

UNTER VERURTEILUNG der Tatsache, dass Kinder in bewaffneten Konflikten zu Zielen werden  

und völkerrechtlich geschützte Objekte, darunter Ört...

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