Zusammenfassung
324. Bundesgesetz: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ? IESG
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Auszug
Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ? IESG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Voraussetzungen des Anspruches§ 1. (1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer sowie ihre Hinterbliebenen (Anspruchsberechtigte)für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche,wenn über das Vermögen ihres Arbeitgebers(ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:1. die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,2. die Anordnung der Geschäftsaufsicht,3. die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens.(2) Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus dem Arbeitsverhältnis, und zwar:1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,2. Schadenersatzansprüche,3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und 4. die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche entstehen.(3) Ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht nicht (ausgeschlossener Anspruch),1. wenn die Ansprüche nach § 1 Abs. 2 durch eine anfecht...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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