Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

Bundesgesetzblatt Nr. 199/2008, 16. Juni 2008Verordnung (V) › BMGFJ (Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


MKS-Verordnung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung)

199. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2, und der §§ 31, 31a und 32 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2. Abschnitt: Maßnahmen bei MKS-Verdacht

§ 3 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben

§ 4 Ausweitung von Maßnahmen bei MKS-Verdacht auf Kontaktbetriebe

§ 5 Maßnahmen bei MKS-Verdacht in einem Schlachthof, einer Veterinärgrenzkontrollstelle

oder einem Transportmittel

§ 6 Aufhebung der Maßnahmen nach MKS-Verdacht

3. Abschnitt: Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs

§ 7 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

§ 8 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tierhaltungsbetrieben

mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten

§ 9 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Tiergärten, Zoos,

Schaugehegen, Labors, Besamungsanstalten, Versuchstiereinrichtungen

und Einrichtungen zur Erhaltung seltener Arten

§ 10 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Zirkussen

§ 11 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in Schlachthöfen,

Grenzkontrollstellen und Transportmitteln

§ 12 Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs bei Tieren empfänglicher Arten

in freier Wildbahn

§ 13 Tierhaltungsbetriebe im MKS-Sperrgebiet

§ 14 Epidemiologische Untersuchungen

§ 15 Schutz- und Überwachungszone

4. Abschnitt: Maßnahmen in der Schutzzone

§ 16 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone

§ 17 Sonstige Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere innerhalb der Schutzzone

§ 18 Verbringungsverbote und -beschränkungen für Tiere von außerhalb

der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetrieben in oder durch die Schutzzone

§ 19 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und

Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren

§ 20 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem und

Fleischzubereitungen aus Fleischbetrieben in der Schutzzone

§ 21 Beschränkungen für das Verbringen von in der Schutzzone

hergestellten Fleischerzeugnissen

§ 22 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Schutzzone

gehaltenen Tieren empfänglicher Arten sowie von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 23 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen,

die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Schutzzone behandelt oder erzeugt wurden

§ 24 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma,

Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 25 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten

in der Schutzzone

§ 26 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen

von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone

§ 27 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren

und Schweineborsten aus der Schutzzone

§ 28 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen

aus der Schutzzone

§ 29 Beschränkungen für das Verbringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh

aus der Schutzzone

§ 30 Aufhebung der Maßnahmen in der Schutzzone

5. Abschnitt: Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 31 Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Überwachungszone

§ 32 Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone

§ 33 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem,

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von aus der Überwachungszone

stammenden Tieren empfänglicher Arten

§ 34 Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem,

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der

Überwachungszone

§ 35 Beschränkungen für das Verbringen von Milch von in der Überwachungszone

gehaltenen Tieren empfänglicher Arten und von daraus gewonnenen Milcherzeugnissen

§ 36 Beschränkungen für das Verbringen von Milch und daraus gewonnenen Milcherzeugnissen,

die in Milchverarbeitungsbetrieben in der Überwachungszone behandelt oder erzeugt wurden

§ 37 Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten

in der Überwachungszone

§ 38 Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen

und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 39 Beschränkungen für das Verbringen von Häuten und Fellen von Tieren

empfänglicher Arten in der Überwachungszone

§ 40 Beschränkungen für das Verbringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren

und Schweineborsten aus der Überwachungszone

§ 41 Beschränkungen für das Verbringen von anderen tierischen Erzeugnissen

aus der Überwachungszone

§ 42 Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

6. Abschnitt: Sonstiges

§ 43 Notimpfungen und Therapie...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen