Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

Bundesgesetzblatt Nr. 325/2007, 21. November 2007Verordnung (V) › BMGFJ (Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend)

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Zusammenfassung


Änderung der Kunststoffverordnung 2003

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

325. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, wird verordnet:

Die Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 452/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

"(1) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sind1.Materialien und Gegenstände oder Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;2.mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff;3.Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Deckeldichtungen dienen und sich aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten zusammensetzen."

2. In § 2 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

"(4) Mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff gemäß Abs. 1 Z 2 bestehen aus zwei oder mehreren Schichten, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.

(5) Eine funktionelle Barriere aus Kunststoff ist eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt, dass der Gebrauchsgegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. Nr. L 338 vom 13. November 2004) und dieser Verordnung entspricht.

(6) Fettfreie Lebensmittel sind Lebensmittel, für die in Anlage 8 andere Simulanzien für Migrationsprüfungen festgelegt sind als das Simulanzlösemittel D."

3. In § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck "1. Juli 2006" ...

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