Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

Bundesgesetzblatt, 14 Dezember 1967 (Nr. 376/1967)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


376. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Auszug


Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleiches werden Beihilfen gewährt.

Diese Beihilfen sind a) die Familienbeihilfe und b) die Geburtenbeihilfe.

ABSCHNITT I Familienbeihilfe

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,

eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat eine Person jedoch nur dann, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört oder, sofern es nicht zu ihrem Haushalt gehört, überwiegend auf ihre Kosten unterhalten wird.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) andere Personen, die von jener Person dauernd in ihren Haushalt aufgenommen sind und überwiegend auf ihre Kosten unterhalten werden, ausgenommen Kostkinder.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung dieser Person deren Wohnung teilt oder sich zu anderen als Erwerbszwecken vorübergehend außerhalb dieser Wohnung aufhält.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhal...

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