Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, betreffend die Herbeiführung eines Familienlastenausgleiches durch Gewährung von Beihilfen zur Familienförderung und betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes (Familienlastenausgleichsgesetz).

Zusammenfassung


18. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 15. Dezember 1954, betreffend die Herbeiführung eines Familienlastenausgleiches durch Gewährung von Beihilfen zur Familienförderung und betreffend die Abänderung des Kinderbeihilfengesetzes (Familienlastenausgleichsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I.

Abschnitt I.

Beihilfen zur Familienförderung.

§ 1. Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes vorgesehenen Kinderermäßigung werden Beihilfen gewährt. Die Beihilfen umfassen die Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige —

im folgenden Familienbeihilfe genannt — den Ergänzungsbetrag zur Kinderbeihilfe an die in nichtselbständiger Arbeit stehenden Bevölkerungskreise

— im folgenden Ergänzungsbetrag genannt — und die Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950 in der jeweiligen Fassung.  

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben a) für Kinder, so lange diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn das Kind zum Haushalt des Anspruchswerbers gehört oder, sofern es nicht zu seinem Haushalt gehört, von ihm überwiegend unterhalten und erzogen wird,

b) für Kinder, auch wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Kind

überwiegend auf Kosten des Anspruchswerbers unterhalten und für einen Beruf ausgebildet wird und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; in diesem Fall kann die Gewährung an den Nachweis eines entsprechenden Studien- oder Ausbildungserfolges geknüpft werden,

c) fÃ...

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