Zusammenfassung
239. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbeihilfengesetzes.
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Auszug
Bundesgesetz vom 28. November 1960, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz und das Kinderbeihilfengesetz neuerlich geändert werden.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.Das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.Nr. 18/1955, in der Fassung der 1. Novelle zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 52/1956, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 265/1956,der Novelle 1957 zum Familienlastenausgleichsgesetz,BGBl. Nr. 284, des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97, und der Novelle 1959 zum Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.Nr. 175, wird wie folgt geändert:1. § 1 hat. zu lauten:„§ 1. (1) Zur Erleichterung der Gründung und Erhaltung der Familie, zur Anbahnung eines Familienlastenausgleiches und zur Ergänzung der auf dem Gebiete des Einkommensteuerrechtes vorgesehenen Kinderermäßigung werden laufende Beihilfen sowie eine Geburtenbeihilfe und eine Säuglingsbeihilfe gewährt.(2) Die laufenden Beihilfen umfassen a) die Familienbeihilfe an selbständig Erwerbstätige einschließlich Sonderzahlung,im folgenden Familienbeihilfe genannt,b) den Ergänzun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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