Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Faschiertem und Fleischzubereitungen (Faschiertes-Verordnung)

Zusammenfassung


520. Verordnung: Faschiertes-Verordnung

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Faschiertem und Fleischzubereitungen (Faschiertes-Verordnung)

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 118/1994 und 1105/1994, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes

(EWR).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Herstellung der in Abs. 1 genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden,

die dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, dem

§ 16a oder dem § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;

2. Separatorenfleisch, welches in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung,

BGBl. Nr. 397/1994, zulässigen Betrieb einer Wärmebehandlung unterzogen wurde;

3. das Inverkehrbringen in Österreich von Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Herstellung von gewürztem Faschiertem, welches zur späteren Erzeugung von Fleischerzeugnissen in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betrieb bestimmt ist,

verwendet wird;

4. faschierte Innereien.

Für die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Waren gemäß Z 1 bis 4 ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen