Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1990, mit der ergänzende Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung erlassen werden

Zusammenfassung


115. Verordnung: Erlassung ergänzender Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Februar 1990, mit der ergänzende Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung erlassen werden

  

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 wird verordnet:

Artikel I Baumeistergewerbe

§ 1. (1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich die Meisterprüfung im Maurer-Handwerk oder im Beton- und Stahlbauer-

Handwerk abgelegt haben und in der Bundesrepublik Deutschland eines dieser beiden Handwerke auf Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle ausüben, sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe zuzulassen.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe...

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