Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau vom 22. Jänner 1962, betreffend die Herstellung, das Feilhalten und den Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.

Zusammenfassung


129. Verordnung: Herstellung, Feilhalten und Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.

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Auszug


Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung, für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Wiederaufbau vom 22. Jänner 1962, betreffend die Herstellung, das Feilhalten und den Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.

Auf Grund des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1951, BGBl. Nr. 239, in der Fassung der Lebensmittelgesetznove...

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