Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 1967 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstande (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz)
Bundesgesetzblatt Nr. 385/1967, 19. Dezember 1967 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt Nr. 385/1967, 19. Dezember 1967 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
385. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 1967 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstande (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz)
Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/1967,wird — hinsichtlich des § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz,hinsichtlich des § 21 und des § 28 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie — verordnet:ABSCHNITT I Umfang der Punzlerungspflicht(Zu §§ 1, 8, 15, 16 und 17 des Punzierungsgesetzes)§ 1. Punzierungspflichtige Gegenstände(1) Gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes ist die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch die Punzierungspflicht auf solche Edelmetallgegenstände beschränkt, die im Inland erzeugt, feilgehalten,gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände,die — vorbehaltlich der in den §§ 10, 15, 16und 23 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen— den erforderlichen Mindestfeingehalt(§ 1 des Punzierungsgesetzes) aufweisen. Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten,Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe,Bänder, Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren gelten nicht als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1des Punzierungsgesetzes.§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände)und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:Zu Abs. 1 Z. 1 lit. b:Münzen jeder Art, ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen,falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der RepublikÖsterreich als auch jene vor dem Jahre 1919 hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile, die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß § 15Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen, wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen,mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden; zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben,die Befesti...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich un... | Änderungen des Anhanges I und II des Übereinkommens über den internationalen ... | bundesgesetz, mit dem das bundesgesetz über den abschluß von kooperationsvereinbarungen mit internationalen finanzinstitutionen geändert wird | Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bezeichnungen die... | Arrêt nº 8C 658/2007 de Ire Cour de Droit Social, September 26, 2008 | Gastoestellen - Verbod tot het in de handel brengen Ministerieel besluit van 3 september 2001 genomen krachtens he... | 21 MAI 2001. - Arrêté ministériel portant modification de l'arrêté ministériel du 6 janvier 2000 portant approbation du règlement EASDAQ et portant approbat... | 18 JANVIER 2001. - Arrêté ministériel relatif à l'agrément des laboratoires d'analyse et de contrôle des médicaments