Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 1967 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstande (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz)

Zusammenfassung


385. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. Oktober 1967 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstande (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz)

Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.

Nr. 68/1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 184/1965 und BGBl. Nr. 222/1967,

wird — hinsichtlich des § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz,

hinsichtlich des § 21 und des § 28 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie — verordnet:

ABSCHNITT I Umfang der Punzlerungspflicht

(Zu §§ 1, 8, 15, 16 und 17 des Punzierungsgesetzes)

§ 1. Punzierungspflichtige Gegenstände

(1) Gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes ist die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch die Punzierungspflicht auf solche Edelmetallgegenstände beschränkt, die im Inland erzeugt, feilgehalten,

gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)

veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände,

die — vorbehaltlich der in den §§ 10, 15, 16

und 23 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen

— den erforderlichen Mindestfeingehalt

(§ 1 des Punzierungsgesetzes) aufweisen. Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.

(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten,

Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe,

Bänder, Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren gelten nicht als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1

des Punzierungsgesetzes.

§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände)

und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:

Zu Abs. 1 Z. 1 lit. b:

Münzen jeder Art, ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen,

falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3

des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der Republik

Österreich als auch jene vor dem Jahre 1919 hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile, die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß § 15

Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen, wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen,

mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden; zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben,

die Befesti...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen