Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden (Fernabsatz-Gesetz)

Zusammenfassung


185. Bundesgesetz: Fernabsatz-Gesetz

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Vertragsabschluß im Fernabsatz in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 sowie das Produkthaftungsgesetz geändert werden (Fernabsatz-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 1 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.“

2. Nach dem § 5 werden folgende §§ 5a bis 5j samt Überschrift eingefügt:

„Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

§ 5a. (1) Die §§ 5c bis 5i gelten für Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, sofern sich der Unternehmer eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems bedient.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinn des Abs. 1 sind Kommunikationsmittel, die zum Abschluß

eines Vert...

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