Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung ? FPVO 1993)

Zusammenfassung


867. Verordnung: Fertigpackungsverordnung ? FPVO 1993

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung ? FPVO 1993)

Auf Grund der §§ 27 und 28 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 779/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:

Erster Abschnitt Maßbehältnis-Flaschen

§ 1. (1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben meßtechnischen Garantien zuläßt wie Glas, sofern 1.  sie,   verschlossen    oder   verschließbar,   zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind;

2.  ihr Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt;

3.  sie solche meßtechnischen Eigenschaften besitzen (Form und Gleichmäßigkeit der Herstellung), daß sie bei der Füllung b...

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