Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel

Bundesgesetzblatt Nr. 427/2005, 16. Dezember 2005Verordnung (V) › BMGF (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen)

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Zusammenfassung


Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel

427. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlo...

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