Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 16. Mai 1950, womit die Gewerbe der Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen (Laufbildern), des Filmvertriebes sowie des Filmverleihes an eine Konzession gebunden werden (Filmkonzessionsverordnung).

Zusammenfassung


126. Verordnung: Filmkonzessionsverordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 16. Mai 1950, womit die Gewerbe der Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen (Laufbildern), des Filmvertriebes sowie des Filmverleihes an eine Konzession gebunden werden (Filmkonzessionsverordnung).

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1. (1) Folgende Gewerbe werden an eine Konzession gebunden:

a) die Herstellung von zur öffentlichen Aufführung bestimmten Filmen (Laufbildern);

b) der ...

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