Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1993 bis 1995 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1993 ? FAG 1993) und Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird

Bundesgesetzblatt, 15 Januar 1993 (Nr. 30/1993)

Bundesgesetze (BG), Bundesverfassungsgesetze (BVG)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


30. Bundesgesetz: Finanzausgleichsgesetz 1993 ? FAG 1993 und Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1993 bis 1995 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1993 ? FAG 1993) und Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Finanzausgleichsgesetz Artikel I Finanzausgleich

(SS 2 bis 4 F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung   und   bestimmter   mit   der   Besorgung   der Verwaltung  von  Bundesvermögen  zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102 B-VG) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter Z 1 bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten, a) wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in   der   Zeit  vom   1. Oktober   1925   bis 13. März 1938 angefallen sind,

b) wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes,       StGBl. Nr. 134/1945,  neu  gebildeten  Personalstände nicht übernommen worden sind, c) wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind. 3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter Z 1 angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils   geltenden   Vorschriften   ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

(2) Bei den nach Art. 104 Abs. 2 B-VG den Ländern in der Bundesstraßenverwaltung sowie im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften übertragenen Aufgaben wird der damit verbundene Aufwand wie folgt getragen:

1. Der Bund ersetzt den Ländern den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete, die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten, die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zu entlohnen wären. Diese Kostentragungsbestimmungen gelten nicht für Bau- und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 148, Anwendung findet.

2. Der Bund ersetzt den Ländern den mit der Besorgung dieser Geschäfte entstehenden Aufwand für die Erfüllung der übertragenen Projektierungs-, Bauaufsichts-, Bauoberleitungs-, Bauführungs- und Verwaltungsaufgaben wie folgt:

a) durch eine Pauschalabgeltung von 10 vH im Bundesstraßenbau und 12 vH im Bundeshochbau und bei der Verwaltung bundeseigener Liegenschaften. Die Pauschalabgeltung umfaßt auch den mit der Heranziehung Dritter zur Besorgung dieser Geschäfte verbundenen Aufwand, soweit die Besorgung nicht durch Personal des Landes vorgenommen wird. Die Pauschalabgeltung ist bezogen auf die gesamten inn...

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