Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1960, mit der die Anlagen der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959 neu gefaßt werden.

Zusammenfassung


135. Verordnung: Neufassung der Anlagen der Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. Juni 1960, mit der die Anlagen der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959 neu gefaßt werden.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958,

wird verordnet:

Artikel I.

Die Anlagen A (Freiliste 2), B (Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der Einfuhr), C (Freiliste 3)

und D (Verzeichnis der besonders zugelassenen Bearbeitungen und Verarbeitungen im Großhandel)

der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. Feber 1959, BGBl.

Nr. 55, zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, erhalten folgende Fassung:

„Anlage A Freiliste 2.

(Steuerfreie Lieferungen nach der Einfuhr.)

1. Alginate;

2. Altmaterial;

3. Asbest;

4. Balata;

5. Bastfasern (zum Beispiel Flachs, Hanf, ...

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