Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. April 1948 zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes.

Zusammenfassung


77. Verordnung: Durchführung des Versicherungsteuergesetzes.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. April 1948 zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes.

Auf Grund des Artikels I, lit. i, des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1948, B.G. Bl. Nr. 57,

betreffend die Änderung einiger Verkehrsteuergesetze

(Verkehrsteuernovelle 1948), wird verordnet:

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Örtliche Zuständigkeit

(§ 76, Z.6, AO.).

(1) Örtlich zuständig ist:

1. bei einem inländischen Versicherer:

das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung) hat. Hat der Versicherer die Erfüllung der Steuerpflicht einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seinen Wohnsitz (Sitz, Geschäftsleitung)

hat;

2. bei einem ausländischen Versicherer:

das Finanzamt,. in dessen Bezirk die inländische Geschäftsstelle liegt, die die Leitung der Geschäfte im Inland hat. Hat der ausländische Versicherer die Erfüllung der Steuerpflicht einem Bevollmächtigten

übertragen, so ist das Finanzamt zuständig,

in d...

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