Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Jänner 1973 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Zusammenfassung


40. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. Jänner 1973 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 GÜG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970

und 167/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für den Gehobenen Zolldienst hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen K...

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