Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Juni 1954 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz).
Bundesgesetzblatt Nr. 212/1954, 3. September 1954 › Verordnung (V)
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212. Verordnung: Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz.
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Juni 1954 über den Feingehalt der Edelmetallgegenstände (Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz).
Auf Grund des Punzierungsgesetzes, BGBl.
Nr. 68/1954, wird — hinsichtlich § 18 Abs. 3im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich § 21 und § 28 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau — verordnet:ABSCHNITT I.Umfang der Punzierungspflicht.(Zu §§ 1, 8, 15, 16 und 17 des Punzierungsgesetzes.)§ 1. Punzierungspflichtige Gegenstände.(1) Gemäß § 1 des Punzierungsgesetzes ist die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch die Punzierungspflicht auf solche Edelmetallgegenstände beschränkt, die im Inland erzeugt, feilgehalten,gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden)veräußert -oder über die Zollgrenze eingeführt werden. Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände,die — vorbehaltlich der im § 1 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen — den erforderlichen Mindestfeingehalt (§ 1 des Punzierungsgesetzes)aufweisen. Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungenüber den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.(2) Platin-, Gold- oder Silberbarren, Granalien,Halbfabrikate, Platin-, Gold- oder Silberdraht,Platin-, Gold- oder Silbergespinste sowie aus solchen Gespinsten verfertigte Waren gelten nicht als Edelmetallgegenstände im Sinne des § 1 des Punzierungsgesetzes.§ 2. Ausnahmen von der Punzierungspflicht.Zu § 15 des Punzierungsgesetzes, wonach die dort genannten Edelmetallgegenstände den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 (Feingehalt und sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände)und somit auch der Punzierung nicht unterworfen sind, wird bestimmt:Zu Z. 1 lit. b:Münzen jeder Art; ausländische Münzen jedoch nur dann, wenn sie nicht mit anderen Gegenständen in untrennbare Verbindung gebracht sind. Demnach unterliegen inländische Münzen,falls sie mit anderen Gegenständen verbunden sind, weder bei fester noch bei leicht trennbarer Verbindung den Bestimmungen der §§ 1 bis 3des Punzierungsgesetzes und damit auch nicht der Punzierung, sofern das Gepräge wenigstens auf einer Seite deutlich sichtbar ist. Als inländische Münzen gelten sowohl die in der RepublikÖsterreich als auch jene vor dem Jahre 1919hergestellten Münzen österreichischen und ungarischen Gepräges. Die Edelmetallbestandteile,die mit solchen Münzen in Verbindung gebracht werden, sind dann punzierungspflichtig, wenn sie nicht wegen ihres geringen Gewichtes gemäß§ 15 Z. 2 lit. a des Punzierungsgesetzes hievon befreit sind. Im Ausland geprägte Münzen dürfen,wenn sie von der Punzierungspflicht frei bleiben sollen, mit Edelmetallbestandteilen nur in leicht trennbarer Weise verbunden werden;zu Verbindungen solcher Art zählen: das Eindrehen oder Einschrauben, die Befestigung mit Zargen oder Stiften sowie die Lötung mit Weichlot (Zinnlot). Ausländische Münzen, die mit Edelmetallgegenständen in untrennbarer Verbindung stehen, sind als Bestandteile dieser Gegenstände zu behandeln und unterliegen daher als solche den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Punzierungsgesetzes und damit auch der Punzierung,der die Feingehaltsprüfung vorauszugehen hat.Zu Z. 1 lit. d:Gegenstände älterer Erzeugung, denen ein wissenschaftlicher, künstlerischer, geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Wert zukommt; die-sen Gegenständen ist die Befreiung von den Bestimmungen der Â...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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