Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

Zusammenfassung


97. Verordnung: Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet:

§ 1. Erleiden i...

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