Bundesverfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948 über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 ? F.-VG. 1948).

Zusammenfassung


45. Bundesverfassungsgesetz: Finanz-Verfassungsgesetz 1948 ? F.-VG. 1948.

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Auszug


Bundesverfassungsgesetz vom 21. Jänner 1948 über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 ? F.-VG. 1948).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Finanzwesens.

I. Finanzausgleich.

§ 2. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand,

der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.

§ 3. (1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte nud Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern

(Gemeinden) und kann außerdem diesen Gebietskörperschaften aus allgemeinen Bundesmitteln Finanzzuweisungen für ihren Verwaltungsaufwand

überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.

(2) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden ...

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