Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)

Zusammenfassung


18. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2000

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/

1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/1998, BGBl. I Nr. 123/1998, BGBl. I Nr. 189/

1998,  BGBl. I  Nr. 5/1999,  BGBl. I  Nr. 10/1999,  BGBl. I  Nr. 102/1999,  BGBl. I  Nr. 127/1999  und BGBl. I Nr. 161/1999.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 15 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, im Zusammenhang mit EU-Mit...

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