Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird

Zusammenfassung


614. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird

  

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung  

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird verordnet:  

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur ...

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