Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 11. Juli 1983 über die Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenschauern

Zusammenfassung


396. Verordnung: Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenschauern

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 11. Juli 1983 über die Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenschauern

Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/

1982, wird verordnet:

1. HAUFTSTÜCK Fleischuntersucher i. Abschnitt Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Fleischuntersucher hat jeder Kandidat an einem Ausbildungskurs (§§ 2 bis 6) teilzunehmen.

(2) Ziel des Kurses ist es, den Kursteilnehmer in die Lage zu versetzen, die beim Kurs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erfordernisse der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer sind hiezu in die...

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