Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenuntersuchern (Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung)

Zusammenfassung


398. Verordnung: Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Ausbildung und Prüfung von Fleischuntersuchern und Trichinenuntersuchern (Fleischuntersucher-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/ 1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird verordnet:

1. HAUPTSTÜCK Fleischuntersucher 1. Abschnitt Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für Fleischuntersucher hat jeder Kandidat entweder an einem Ausbildungskurs gemäß den §§ 2 bis 6 teilzunehmen oder nachzuweisen, daß er bereits eine diesen Kursen gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde diese gleichwertige Ausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen, so kann der Landeshauptmann den Kandidaten auch von der nach §§ 7 bis 9...

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