Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in der Fleischverarbeitung (Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung)

Zusammenfassung


188. Verordnung: Fleischverarbeitungs-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in der Fleischverarbeitung (Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet:

Lehrberuf Fleischverarbeitung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fleischverarbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fleischverarbeiter oder Fleischverarbeiterin)

zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der...

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