Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 erlassen und folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen abgeändert werden (Euro-Steuerumstellungsverordnung ? EuroStUV 2001): ? Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993; ? Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern; ? Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte; ? Verordnung über außergewöhnliche Belastungen; ? Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft; ? Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nich

Zusammenfassung


416. Verordnung: Euro-Steuerumstellungsverordnung ? EuroStUV 2001

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 erlassen und folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen abgeändert werden (Euro-Steuerumstellungsverordnung ? EuroStUV 2001): ? Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993; ? Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern; ? Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte; ? Verordnung über außergewöhnliche Belastungen; ? Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft; ? Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nich

Artikel I Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002

Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:

Wert der vollen freien Station

§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind enthalten:

– Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,

– die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,

– das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,

– das Mittagessen mit drei Zehntel,

– die Jause mit einem Zehntel,

– das Abendessen mit zwei Zehntel.

(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge

– für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,

– für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,

– für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40% und

– für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person,

sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.

(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert im Sinne des Abs. 1.

Wohnraumbewertung

§ 2. (1) Der Wert des Wohnraumes...

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