Zusammenfassung
38. Übereinkommen zur Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung samt Anlagen
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Auszug
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES INTERNATIONALEN FONDS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abschnitt 2 lit. c Art. 10 Abschnitt 2 lit. b sublit. i Art. 11 Abschnitt 1 lit. b erster Satz Art. 12 lit. a sublit. ii Art. 13 Abschnitt 1 lit. a dritter Satz Art. 13 Abschnitt 3 lit. a verfassungsändernd sind, samt Anlagen, in denen die Anlage II Teil I Unterteil C Z 1Anlage II Teil I Unterteil D Z 1 erster Satz Anlage II Teil I Unterteil D Z 2 erster Satz verfassungsändernd ist, wird genehmigt.(Übersetzung)PRÄAMBEL In der Erkenntnis, daß das fortdauernde Nahrungsmittelproblem der Welt einen großen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer berührt und die fundamentalsten Grundsätze und Werte gefährdet, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde verbunden sind;in Anbetracht der Notwendigkeit,die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die sozio-ökonomische Entwicklung im Rahmen der Prioritäten und Ziele dieser Länder zu fördern, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile gleichermaßen zu berücksichtigen sind;eingedenk dessen, daß die Ernährungs-und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen im System der Vereinten Nationen die Aufgabe hat, die Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um eine Steigerung der Nahrungsmittel- und Agrarerzeugung zu unterstützen, und daß sie die in diesem Bereich erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt;im Bewußtsein der Ziele und Zwecke der Internationalen Entwicklungsstrategie für das Zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen und insbesondere der Notwendigkeit,die mit der Hilfe verbundenen Vorteile auf alle zu erstrecken;eingedenk des Abschnitts I Teil 2 („Nahrungsmittel")Buchstabe f der Entschließung 3202 (S-VI) der Generalversammlung betreffend das Aktionsprogrammüber die Errichtung einer Neuen Weltwirtschaftsordnung;sowie eingedenk der Notwendigkeit einer Weitergabe von Technologie zur Entwicklung im Bereich von Ernährung und Landwirtschaft und des Abschnitts V („Ernährung und Landwirtschaft") der Entschließung 3362 (S-VII) der Generalversammlungüber Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit unter besonderer Bezugnahme auf seinen Absatz 6 betreffend die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung;im Hinblick auf Absatz 13 der Entschließung 3348 (XXIX) der Generalversammlung und Entschließungen I und II der Welternährungskonferenzüber die Ziele und Strategien der Nahrungsmittelerzeugung und über die Vorrangigkeit der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung;im Hinblick auf Entschließung XIII der Welternährungskonferenz,die anerkannte,(i) daß eine erhebliche Steigerung der Investitionen in der Landwirtschaft zur Steigerung der Nahrungs-mittel- und Agrarerzeugung...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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