Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung für die Universitäten
Bundesgesetzblatt Nr. 410/1979, 9. Oktober 1979 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Bundesgesetzblatt Nr. 410/1979, 9. Oktober 1979 › Verordnung (V)
Angeknüpft als:Zusammenfassung
410. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Universitäten
Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Auszug
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung für die Universitäten
Auf Grund des § 88 Abs. 1 lit. a, b, c und e Universitäts-Organisationsgesetz — UOG, BGBl.
Nr. 258/1975, wird verordnet:Allgemeines§ 1. (1) Die Benützung der Universitätsbibliotheken ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 zu gewährleisten:1. durch Bereitstellung der Bestände und von Katalogen sowie technischen Geräten in Räumen der Universitätsbibliothek;2. durch Bereitstellung der Bestände in Räumen anderer Universitätseinrichtungen;3. durch Entlehnung der Bestände zur Benützung außerhalb der Universitätsbibliothek;4. durch Vermittlung an der Universitätsbibliothek nicht vorhandener Werke aus anderen Bibliotheken;5. durch Herstellung oder Vermittlung photographischer oder anderer Reproduktionen nach Vorlagen aus Beständen der Universitätsbibliothek oder anderer Bibliotheken;6. durch Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte.(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung ist nicht:1. die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,2. die Bereitstellung von Werken zur Herstellung für die Veröffentlichung bestimmter Reproduktionen.(3) Zur Benützung der Universitätsbibliothek sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt:1. die Angehörigen der Universität (§ 22UOG);2. die Angehörigen anderer inländischer Universitäten und Hochschulen;3. sonstige Personen, die a) volljährig sind oder b) das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung(§ 3 Abs. 8, § 9 Abs. 4)des Erziehungsberechtigten vorlegen oder c) Schüler der 9. oder einer höheren Schulstufe sind und eine schriftliche Zustimmungs-und Haftungserklärung (§ 3Abs. 8, § 9 Abs. 4) des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungs...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Österreich
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder