Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung für die Universitäten

Zusammenfassung


410. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Universitäten

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung für die Universitäten

Auf Grund des § 88 Abs. 1 lit. a, b, c und e Universitäts-Organisationsgesetz — UOG, BGBl.

Nr. 258/1975, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Die Benützung der Universitätsbibliotheken ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 zu gewährleisten:

1. durch Bereitstellung der Bestände und von Katalogen sowie technischen Geräten in Räumen der Universitätsbibliothek;

2. durch Bereitstellung der Bestände in Räumen anderer Universitätseinrichtungen;

3. durch Entlehnung der Bestände zur Benützung außerhalb der Universitätsbibliothek;

4. durch Vermittlung an der Universitätsbibliothek nicht vorhandener Werke aus anderen Bibliotheken;

5. durch Herstellung oder Vermittlung photographischer oder anderer Reproduktionen nach Vorlagen aus Beständen der Universitätsbibliothek oder anderer Bibliotheken;

6. durch Informationsdienstleistungen, insbesondere durch bibliographische Auskünfte.

(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung ist nicht:

1. die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,

2. die Bereitstellung von Werken zur Herstellung für die Veröffentlichung bestimmter Reproduktionen.

(3) Zur Benützung der Universitätsbibliothek sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen berechtigt:

1. die Angehörigen der Universität (§ 22

UOG);

2. die Angehörigen anderer inländischer Universitäten und Hochschulen;

3. sonstige Personen, die a) volljährig sind oder b) das 16. Lebensjahr vollendet haben und eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung

(§ 3 Abs. 8, § 9 Abs. 4)

des Erziehungsberechtigten vorlegen oder c) Schüler der 9. oder einer höheren Schulstufe sind und eine schriftliche Zustimmungs-

und Haftungserklärung (§ 3

Abs. 8, § 9 Abs. 4) des Erziehungsberechtigten sowie eine den Benützungs...

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