Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Zusammenfassung


699. Verordnung: Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Gemäß § 40 Abs. 8 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und...

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