Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Zusammenfassung


207. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 30. April 1971 über die Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 291, über montanistische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Hüttenwesen ist an der Montanistischen Hochschule in Leoben unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium des Hüttenwesens besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorgesehen; eine Inskription ist nicht erf...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen