Bundesgesetz vom 14. Juli 1971, mit dem das Bundesgesetz zur Bereinigung des Forstrechtes abgeändert wird (Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle)

Zusammenfassung


372. Bundesgesetz: Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle

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Auszug


Bundesgesetz vom 14. Juli 1971, mit dem das Bundesgesetz zur Bereinigung des Forstrechtes abgeändert wird (Forstrechts-Bereinigungsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1962, BGBl.

Nr. 222, zur Bereinigung des Forstrechtes (Forstrechts-

Bereinigungsgesetz) wird abgeändert wie folgt:

1. § 45 hat zu lauten:

„§ 45. Forstorgane und ihr Aufgabenbereich.

(1) Zur Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben die Eigentümer von Pflichtbetrieben (§ 55) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes fachlich ausgebildetes Forstpersonal zu bestellen

(Forstorgane).

(2) Forstorgane im Sinne des Abs. 1 sind:

a) als leitende Forstorgane Forstwirte und Förster;

b) als zugeteilte Forstorgane Forstwirte,

Forstassistenten, Förster und Forstadjunkten.

(3) Für die Bestimmungen des § 34 Abs. 4 sind Forstfachkräfte der Behörden und Landwirtschaftskammern in ihrem sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich und im Rahmen ihrer Dienstesverrichtungen den Forstorganen gemäß

Abs. 1 gleichgestellt.

(4) Aufgabe der leitenden Forstorgane gemäß

Abs. 2 lit. a ist die dem Abs. 1 entsprechende Wirtschaftsführung von Forstbetrieben.

(5) Aufgabe der zugeteilten Forstorgane ist die Unterstützung der leitenden Forstorgane im Rahmen der Weisungen sowie die Ausübung,

allenfalls auch die Überwachung des Forstschutzdienstes.

(6) Forstorgane müssen österreichische Staatsbürger sein und, soweit nicht § 50 anzuwende...

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