Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1957 zur Durchführung des Bangseuchen-Gesetzes (Bangseuchen-Verordnung).

Zusammenfassung


280. Verordnung: Bangseuchen-Verordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1957 zur Durchführung des Bangseuchen-Gesetzes (Bangseuchen-Verordnung).

Auf Grund des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl.

Nr. 147/1957, verordnet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des

§ 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich des § 6

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und hinsichtlich des

§ 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, wie folgt:

§ 1. Begriffsbestimmungen.

(1) Eine Blutuntersuchung im Sinne dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung des Blutes.

(2) Eine Milchuntersuchung im Sinne dieser Verordnung ist die serologische Untersuchung der Milch.

(3) Die Abortus-Bang-Ringprobe

(ABR) im Si...

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