Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung der Wassergüte in Österreich (Wassergüte-Erhebungsverordnung ? WGEV)

Zusammenfassung


338. Verordnung: Wassergüte-Erhebungsverordnung ? WGEV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung der Wassergüte in Österreich (Wassergüte-Erhebungsverordnung ? WGEV)

Auf Grund des § 3 a des Hydrographiegesetzes,

BGBl. Nr. 58/1979, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird verordnet:

I. ABSCHNITT Erhebung der Grundwassergüte Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Abschnittes

§ 1. (1) Grundwasser ist unterirdisches Wasser,

das die Hohlräume der Erdrinde zusammenhängend ausfüllt, unter gleichem oder größerem Druck steht, als er in der Atmosphäre herrscht, und dessen Bewegung durch die Schwerkraft und Reibungskräfte bestimmt wird. Es umfaßt Poren-, Karst- und Kluftgrundwasser.

(2) Ein Grundwassergebiet ist ein hydrogeologisch oder geographisch abgrenzbares Gebiet mit einem Grundwasservorkommen.

(3) Die Grundwassergüte ist der unter Zuhilfenahme von physikalischen und chemischen Parametern bewertete qualitative Zustand des Grundwassers.

(4) Die Erhebung der Grundwassergüte umfaßt 1. die Errichtung von Grundwassergütemeßstellennetzen und 2. die Durchführung von Beobachtungen...

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