Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Zusammenfassung


493. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 96, Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 Z 3, 5, 11 und 14 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung umfassen neben der vorbeugenden Destillation von Wein, der Herstellung von Traubensaft und der Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost ...

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