Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Butter

Zusammenfassung


1061. Verordnung: Öffentliche Lagerhaltung von Butter

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Butter

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen. Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Butter.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

2. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für permanente Intervention...

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