Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung)

Zusammenfassung


630. Verordnung: Weinverordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Weingesetzes 1985 (Weinverordnung)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 5, 32 Abs. 9, 50 Abs. 1, 60 Abs. 3, 64 Abs. 2 und 68 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444/1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1992, wird — hinsichtlich der §§ 1 bis 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, hinsichtlich der §§ 1 bis 6 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

Weinbehandlung Weinbehandlungsmittel

§ 1. Zur Behandlung von Wein ist der Zusatz der in den §§ 2 bis 5 angeführten Stoffe zugelassen. Mischungen der angeführten Stoffe dürfen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht in Verkehr gebracht werden.

Schönungsmittel

§ 2. Zur Schönung der Weine ist der Zusatz folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1.  Gelatine Es ist nur färb-, geruch- und geschmacklose Speisegelatine oder nicht gelierende Gelatine in wässeriger Lösung, deren Gelatineanteil mindestens 20% beträgt, zugelassen, wenn sie höchstens 2,5 g Asche, 5 mg Eisen, 250 mg Schweflige Säure, 0,2 mg Arsen, 1 mg Kupfer und 2,5 mg Blei, je in 100 Gramm, enthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.

2.  Tannin Die zulässige Höchstmenge ist 10 Gramm je 100 Liter; es darf nur in Wein gelöst werden.

3.  Hausenblase Sie   darf   in   geringen   Mengen   Wasser aufgequollen,  jedoch  nur  in Wein  gelöst werden.

Sie da...

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