Zusammenfassung
262. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
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Auszug
Bundesgesetz vom 23. Mai 1978, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 383/1977, wird wie folgt geändert:1. § 2 hat zu lauten:„§ 2. Anwendung von für Bundeslehrer geltenden Vorschriften(1) Soweit in den folgenden Bestimmungen für Bundeslehrer geltende Vorschriften auf die im | 1 genannten Personen für anwendbar erklärt werden, sind diese Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen) mit der Maßgabe anzuwenden,daßa) an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,b) sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,c) bezüglich der Erlassung von Verordnungen sich die Zuständigkeiten nach § 66 und d) bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach § 3 richtet.(2) Auf die im § 1 genannten Perso...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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