VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5

Zusammenfassung


93. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Frankreich und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien der Klasse 9, Ziffer 5

 

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2901, Ziff. 5, Bern. 3, dürfen die Zellen und Batterien mit Lithium auch so entworfen und gebaut sein, daß sie die folgenden Prüfungen...

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