VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

Zusammenfassung


400. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

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Auszug


VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan

(Übersetzung)

1. In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a und 21...

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