Zusammenfassung
331. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Anhang
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Auszug
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik in dem Wunsch, die Anwendung des EuropäischenÜbereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969,im folgenden als „Europäisches Übereinkommen"bezeichnet, im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und dessen Bestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 3 zu ergänzen,sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:Der Bundespräsident der Republik Österreich Herrn Dr. Erik Nettel,außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich in der Französischen Republik Der Präsident der Französischen Republik Herrn Jean-Paul Anglès,bevollmächtigter Minister, Leiter der Direktion für die Franzosen ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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