Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

Zusammenfassung


246. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

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Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern.

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern, welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Französischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden und die gegenseitige Hilfeleistung zu regeln, übereingekommen,

ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Sektionschef Dr. Josef Stangelberger und Herrn Ministerialrat Dr. Otto Watzke im Bundesministerium für Finanzen.

Der Präsident der Französischen Republik:

S. E. Herrn Etienne de Crouy-Chanel außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

I. ABSCHNITT Zweck und Umfang des Abkommens Artikel 1

(1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der französischen und der österreichischen Gesetze über:

a) die Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommensteuer und Steuern von den einzelnen Einkünften) und vom Vermögen

(allgemeine Vermögensteuer und Steuern von den einzelnen Vermögensarten) einschließlich der Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie vom Wert- oder Vermögenszuwachs;

b) die Erbschaftssteuern, welche auf den Nachlaß

von Personen erhoben werden, die im Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatten, sei es, daß

diese Steuern vom gesamten Nachlaß oder von Teilen desselben erhoben werden. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden jedoch keine Anwendung auf die Besteuerung von Verfügungen unter Lebenden in Form von Schenkungen oder Zweckzuwendungen,

sofern diese nicht zur Gänze wie Erbschaften behandelt werden.

(2) Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, ihr...

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