Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 - ÄKWO 2006)

Bundesgesetzblatt Nr. 459/2006, 30. November 2006Verordnung (V) › BMGF (Bundesministerium für Gesundheit und Frauen)

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Zusammenfassung


Ärztekammer-Wahlordnung 2006 - ÄKWO 2006

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 - ÄKWO 2006)

459. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 -ÄKWO 2006) Auf Grund der §§ 76 und 80a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Kundmachungen

§ 4 Kosten

§ 5 Fristen

§ 6 Mitteilungen

2. Hauptstück

Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet

§ 8 Aktives und passives Wahlrecht

§ 9 Wahlkörper

2. Abschnitt

Wahlkommissionen

1. Unterabschnitt

Wahlkommission, Teilwahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

§ 10 Einrichtung der Wahlkommission

§ 11 Aufgaben der Wahlkommission

§ 12 Einrichtung von Teilwahlkommissionen

§ 13 Aufgaben der Teilwahlkommissionen

§ 14 Einrichtung von Zweigwahlkommissionen

§ 15 Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Wahlkommissionen

§ 16 Vertrauenspersonen

§ 17 Tätigkeit der Wahlkommission

§ 18 Geschäftsstelle der Wahlkommission

§ 19 Einberufung der Wahlkommission

§ 20 Beschlussfassung der Wahlkommission

3. Abschnitt

Anordnung und Ausschreibung der Wahl

§ 21 Anordnung der Wahl

§ 22

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