Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

Zusammenfassung


94. Verordnung: Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur)

Auf Grund 1. des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993,

2. der §§ 1 Abs. 2 Z 6 und 39 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten,

BGBl. Nr. 805/1993,

3. des § 1 Abs. 2 Z 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste,

BGBl. I Nr. 130/1998,

4. des § 14b Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,

5. des § 25a Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988,

alle zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1999, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2

B-VG, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/1998 wird verordnet:

I. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Unterrepräsentation von Frauen

§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der 1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder 2. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich der Grundlaufbahn)

oder in der betreffenden Bewertungsgruppe oder 3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle weniger als 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe zuzuordnen.

(2) Aus der als Anlagen A, B, C und D zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums ...

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