Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention.

Zusammenfassung


197. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll.

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Auszug


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention.

Nachdem das am 25. März 1957 in München unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll,

welches also lautet:

Die Republik Österreich und der Freistaat Bayern, vom Wunsche geleitet, die durch das Münchener Traktat vom 14. April 1816 und durch die Konvention zwischen Österreich und Bayern über die beiderseitigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829 (im folgenden als Salinenkonvention bezeichnet) geregelten Angelegenheiten den geänderten Verhältnissen anzupassen,

sind wie folgt übereingekommen:

TEIL I.

§ 1.

(1) Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen,

daß das in Art. I des Dritten Abschnittes der Salinenkonvention umschriebene Grubenfeld des

österreichischen Salzbergbaues dadurch erweitert wird, daß die südwestliche Markscheide parallel zum bisherigen Verlauf rund 200 m nach Südwesten verlegt wird. Für das Erweiterungsfeld sollen grundsätzlich alle Bestimmungen anwendbar sein, die für das bisherige Grubenfeld gelten.

(2) Die Republik Österreich wird sich bei

Übergabe des zusätzlichen Grubenfeldes verpflichten,

dieses Feld an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt bleibt. Die zuständige österreichische Stelle wird ferner die Pläne für den Abbau und Betrieb des österreichischen Grubenfeldes im Einvernehmen mit dem Bayerischen Oberbergamt in München festlegen sowie den Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die Auskünfte erteilen und die Einsichtnahmen gestatten,

die erforderlich sind, um die notwendigen Feststellungen für die Sicherheit im Bergbau und an der Oberfläche des Grubenfeldes zu treffen.

Die Republik Österreich wird den Abbau in dem Erweiterungsfeld erst dann beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des gesamten Grubenfeldes nach den allgemein anerkannten Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint.

§ 2.

(1) Der Freistaat Bayern kann aus der Erzeugung seiner Waldungen 40% des Verkaufsholzes ohne materielle Beschränkung und ohne Anrechnung auf handelsvertragliche Kontingente nach Bayern ausführen, höchstens aber jährlich 9000 fm. Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten an Rechtler zu überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der Saalforstverwaltung.

(2) Außerordentliche, ...

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